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Aktuelle Satzung der Initiative zur Förderung der Beziehungen zwischen Nürnberg und Nablus e.V.

Eingetragen in das Vereinsregister Nürnberg Az. Nr. VR 201909 am 12.01. 2016

Kurzbezeichnung: Nablus-Initiative (INNA) e.V.

 Präambel: Anfang 2015 konstituierte sich eine Initiative zur Förderung der Beziehungen zwischen Nürnberg und Nablus (INNA). Diese Initiative nahm seit Jahren bestehende Bemühungen zur Förderung der Kooperation zwischen Nürnberg und Nablus auf. Die Unterzeichnung des Memorandum of Understanding (MoU) am 20. Mai 2015 und seine Verlängerungen sind hierfür eine wichtige Grundlage.

Zur nachhaltigen Entwicklung und Förderung der Beziehungen und  Projektkooperationen gab sich die Initiative - wie auch andere Partnerschaftsinitiativen in Nürnberg - die Rechtsform eines Vereins.

Der Verein ist sich bewusst, dass seine Arbeit  im Spannungsfeld israelisch–palästinensischer Konflikte zu gestalten ist.

Daraus ergeben sich in der Verfolgung des Vereinszwecks folgende wesentlichen Grundpositionen:

  • Die Arbeit des Vereins will mit der Förderung seiner Initiativen die partnerschaftlichen Beziehungen und die Verständigung zwischen den Menschen in Nürnberg und Nablus stärken, ohne die gleichen Zielsetzungen der Partnerschaft zwischen Nürnberg und Hadera in irgendeiner Weise beeinträchtigen zu wollen. Im Gegenteil: Die Förderung von Initiativen, die den Menschen in Nablus und Hadera nützen können, ist ausdrücklich zu begrüßen.
  • Initiativen und Projekte, die bei politischen Konflikten mit Intoleranz und Gewalt verbunden werden, finden nicht die Unterstützung des Vereins.
  • Der Verein kann Initiativen und Projekte unterstützen, die unabhängig von ihrer Finanzierung und Trägerschaft mit den Partnerschaftsgrundsätzen der Stadt Nürnberg vereinbar sind.
  • Der Verein strebt langfristig das Ziel an, dass sich zwischen den Städten Nürnberg und Nablus eine dauerhafte Städtepartnerschaft entwickelt. 
  • 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen "Initiative zur Förderung der Beziehungen zwischen Nürnberg und Nablus" e.V. Als Kurzbezeichnung wird der Name „Nablus-Initiative (INNA) e.V.“ verwendet.
  2. Der Sitz des Vereins ist Nürnberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen
  • 2 Zweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung und der partnerschaftlichen Beziehungen zwischen Nürnberg und Nablus.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung gemeinsamer sozialer, kultureller, sportlicher, medizinischer und wissenschaftlicher Aktivitäten, Stärkung der Zusammenarbeit zwischen beiden Städten und ihrer Bürger, Pflege sowie Förderung zwischenmenschlicher Kontakte und die Integration verschiedener Bevölkerungsgruppen.
  4. Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf Zusammenarbeit mit allen sozialen, öffentlichen, privaten, kulturellen, religiösen und wissenschaftlichen Organisationen, die den in Abs. 1., 2., und 3. beschriebenen Zielen des Vereins förderlich sind. 
  • 3 Selbstlosigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  • 4 Mitglieder
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung (MV) zu beschließen ist.
  • 5 Mitgliedschaft
  1. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die ihren Beitritt schriftlich erklären und die Satzung anerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ordentliche Mitglieder haben in Vereinsgremien Stimmrecht.
  2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die ihren Beitritt schriftlich erklären und die Satzung anerkennen. Über die Aufnahme und den Förderbeitrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
  2. schriftliche Austrittserklärung
  3. Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung
  4. Tod
  5. Auflösung einer juristischen Person
  6. Der im §5, Abs. 3b erwähnte Ausschluss eines Mitglieds ist möglich, wenn dieses in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der auf einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
  • 6 Partnermitglieder insbesondere in Nablus und Palästina; Partnergruppen
  1. Natürliche und juristische Personen können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand die Mitgliedschaft als Partner/Partnerin der Nablus-Initiative (INNA) e.V. beantragen. Der Antrag setzt die Anerkennung der Grundpositionen des Vereins voraus, wie sie in der Präambel festgeschrieben sind. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach Antragseingang.
  2. Partnermitglieder sind gegenüber dem Verein beitragsfrei. In den Vereinsgremien sind sie nicht stimmberechtigt. Seitens des Vereins wird erwartet, dass Partnerschaftsmitglieder Projekte, Vereine oder Initiativen in Nablus in Absprache mit dem Vorstand und Zusammenarbeit mit der Kommunalverwaltung in Nablus durch einen angemessenen Beitrag unterstützen.
  3. Partnermitglieder können sich vor Ort zu Partnergruppen (Partnerschaftsvereinen) auf der Grundlage der jeweils rechtlichen Möglichkeiten und unter Anerkennung der Grundpositionen des Vereins zusammenschließen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch:
  5. a) schriftliche Erklärung zur Beendigung der Partnermitgliedschaft
  6. b) Aberkennung der Mitgliedschaft nach grober Verletzung der Grundpositionen der Nablus-Initiative (INNA) e.V. durch den Vorstand des Vereins
  7. c) Tod
  8. d) Auflösung einer juristischen Person
  9. Partnermitglieder können Jugendliche bis zur Erreichung der Volljährigkeit sein
  • 7 Organe des Vereins sind:
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  • 8 Mitgliederversammlung (MV)

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  1. Ihre Aufgaben sind:
  • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gem. §2
  • Satzungsänderungen
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der zwei Revisoren (diese dürfen nicht dem Vorstand angehören)
  • Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
  • Kenntnisnahme des Revisionsberichts
  • Entlastung des Vorstandes
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Festsetzung der Beitragshöhe und der Zahlungsweise
  • Auflösung des Vereins gem. § 12
  1. Einberufung und Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung (MV)
  • Die MV ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr – möglichst in der ersten Jahreshälfte (Jahreshauptversammlung).
  • Die MV ist beschlussfähig, wenn zu ihr vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich (brieflich bzw. mittels elektronischen Schriftverkehrs, E-Mail u. a.) mit der vorgesehenen Tagesordnung eingeladen wurde und ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
  • Ist eine MV nicht beschlussfähig, muss der Vorstand unverzüglich eine neue MV mit derselben Tagesordnung einberufen, die dann ohne Begrenzung der Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (Satzungsänderungen siehe § 10; Auflösung des Vereins siehe § 12).
  • Auf Antrag von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder muss eine MV vom Vorstand einberufen werden. 
  • 9 Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einer Kassiererin/einem Kassier (Finanzvorstand), einer Schriftführerin/einem Schriftführer (Verwaltungsvorstand) sowie bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzerinnen/Beisitzern).
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/ dem 1. Vorsitzenden sowie den stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Vorstand nach § 26 BGB ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, ermächtigt.
  4. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der MV gebunden und führt die laufenden Geschäfte ehrenamtlich.
  5. Der Vorstand hat jeder MV über seine Tätigkeit seit der vergangenen MV Rechenschaft zu geben.

 

  • 10 Wahlen und Amtszeiten
  1. Der Vorstand wird im zweijährigen Turnus in der Jahreshauptversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Er bleibt auch nach seiner Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit zu wählen. Vor der Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder entscheidet die MV, wie viele (bis zu vier) weitere Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder kann en bloc erfolgen.
  3. Die Abwahl kann mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf einer MV erfolgen.
  4. Nachwahlen bei vorzeitigen Beendigungen erfolgen für den Rest der Wahlzeit des Ausscheidenden.
  5. Auf Antrag kann die Mehrheit der MV geheime Wahl beschließen.
  • 11 Satzungsänderungen
  1. Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  2. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur MV allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.
  3. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder auf einer MV erforderlich. 
  • 12 Protokollierung

Über Versammlungen und Beschlüsse des Vorstandes und der MV ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und vom Schriftführer /Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

  • 13 Auflösung des Vereins
  1. Eine Auflösung des Vereins durch Beschlussfassung der MV bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder des Vereins.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Nürnberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat. 

Die Satzung wurde auf der  Gründungsversammlung am 26. November 2015 einstimmig beschlossen und von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet

Geändert am 4.12.2015 
Die Änderung der Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 11. April 2018 einstimmig beschlossen.